5-C: Zusammenhang ÖI und Raumplanung klären
Die ÖI-Planung liefert mit ihrer Schwerpunktsetzung Grundlagen für eine Raumaufteilung, die auch Eingang in die Raumplanung finden soll. Daraus ergibt sich eine auch für andere Sektoren verbindliche Vorgabe. Auf welchem Weg dies erfolgen soll, ist kantonsspezifisch zu klären. Vermutlich dürfte es auch sinnvoll sein, nicht die gesamt ÖI-Planung 1:1 bspw. in den Richtplan einzubringen, sondern etappenweise die relevanten Elemente.
Erläuterungen
Zu beachten ist, dass die ÖI-Planung eine dynamische
Grundlage sein soll und sein muss, der Richtplan dagegen wenigstens für einen
bestimmten Zeitraum eine starre Vorgabe. Allerdings ist inzwischen die Praxis
etabliert, den Richtplan periodisch und allenfalls sogar paketweise anzupassen.
Entsprechend müssen auch auf Seiten der ÖI-Planung Überlegungen angestellt
werden, was für eine Etappierung im Hinblick auf den Richtplan sinnvoll ist.
Hilfreich können hier auch Elemente und Themen sein, die bereits im Richtplan
verankert sind und die als Anknüpfungspunkte für die Anliegen der ÖI genutzt
werden könnten (vgl. Beispiel Kt. Aargau).
Die ÖI-Planung in der hier vorgestellten Form stellt
weitgehend eine Fachgrundlage dar. Damit hat noch kein Abgleich mit anderen
Planungen oder eine Konfliktbereinigung stattgefunden. Entsprechende Schritte
sind zu prüfen, wenn es um das Einbringen der Anliegen der ÖI in die
Raumplanung, insbesondere in den Richtplanung und den Nutzungsplan geht.
Anwendungsbeispiele
Pendent
Weiterführende Hinweise & Links
pendent