Antwort
Gemäss Stand V 1.1 der Richtlinie des BLW (Ziffer 2.3) zu den PrBL wird den Kantonen empfohlen die Fachplanung Ökologische Infrastruktur für die Erarbeitung der PrBL zu verwenden.
Als Hinweis hierzu: Gemäss Art. 6 Abs. 2 RPG sind die Kantone beauftragt, Grundlagen zu erarbeiten, «in denen sie feststellen, welche Gebiete […] als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind». Die ÖI-Fachplanungen der Kantone entspricht diesem Auftrag.




